
AGB - Kunden
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Henrich Baustoffzentrum GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als anerkannt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese als ausdrücklich verbindlich bezeichnet haben.
2. Verträge kommen alleine durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zu Stande. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a. ) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
4. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III: Preise, Zahlung
1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Sollten zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten uns sonstiger auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
3. Mangels besonderer Vereinbarung sind die Zahlungen nach Lieferung oder bei Abholung fällig.
4. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Eine von uns angegebene Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Käufer und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa die Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben.
3. Ist eine Lieferverzögerung von uns nicht zu vertreten, wie z.B. bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen unseres Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, so sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
4. Haben wir die Lieferverzögerung zu vertreten, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit es für den Käufer zumutbar ist.
6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
V. Gefahrübergang, Versicherung
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald das Produkt unseren Betrieb verlassen hat. Beim Streckengeschäft geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand den Betrieb unseres Lieferanten verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben.
3. Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten zu versichern.
VI. Mängelansprüche (Gewährleistung)
1. Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen:
a) Wenn unsere Produkte vom Käufer oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
b) bei natürlichem Verschleiß,
c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
e) bei Schäden, die durch die Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
2. Der Käufer hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn der Mangel sich erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.
3. Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl auf Mangelbeseitigung der Ersatzlieferung. Der Käufer muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Käufer den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Käufer in jedem Falle an uns herausgeben.
4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Käufer berechtigt, die Gegenleistung zu mindern und – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
5. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 3 und 4 wie auch nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer VII sind ausgeschlossen.
VII. Haftung
1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen,
b) bei Personenschäden,
c) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben,
d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu versenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Falle für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten, aus denen zwischen uns und ihnen geschlossenen Kaufverträgen ist Siegburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Bankverbindungen:
Kreissparkasse Köln 1 006 816 (BLZ 370 502 99)
VR-Bank Rhein-Sieg eG Siegburg 4 103 532 014 (BLZ 370 695 20)
Dresdner Bank Siegburg 283 502 200 (BLZ 370 800 40)
Deutsche Bank Siegburg 302/2233 (BLZ 370 700 60)
Postbank Köln 105 004-506 (BLZ 370 100 50)
Raiffeisenbank Much 2 990 016 (BLZ 370 695 24)
Henrich Baustoffzentrum GmbH & Co. KG
Amtsgericht Siegburg, HRA 1382
Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand: Siegburg
Komplementär: Henrich Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
USt-IdNr.: DE 123099973
Geschäftsführerin: Anke Fink-Stauf
Geschäftsführer: Michael Schröder
Geschäftsführer: Christoph Zickermann